Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vorstehender befristeten Anmietvereinbarung

1. Stornokonditionen

1.1 Film- und Videoproduktionen

Für Film- und Videoproduktionen gelten gesonderte Stornobedingungen:

  • Kündigung bis einen Monat vor Drehbeginn: 25 % des bestätigten Angebotspreises.

  • Kündigung bis zwei Wochen vor Drehbeginn: 50 % des bestätigten Angebotspreises.

  • Kündigung bis eine Woche vor Drehbeginn oder später: 100 % des bestätigten Angebotspreises.

1.2 Eventbuchungen

Kündigt der Mieter den Vertrag vor dem Mietbeginn, ohne einen Nachmieter zu benennen, der in denselben Vertrag zu denselben Konditionen eintritt, sind als Entschädigung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen die folgenden anteiligen Mieten zu entrichten, sofern eine anderweitige Vermietung nicht möglich ist:

  • Kündigung bis drei Monate vor Mietbeginn: kostenfrei.

  • Kündigung bis zwei Monate vor Mietbeginn: 50 % des bestätigten Angebotspreises.

  • Kündigung bis einen Monat vor Mietbeginn: 100 % des bestätigten Angebotspreises.

Maßgeblich für die Berechnung der Stornofristen ist das gleiche Monatsdatum wie der Mietbeginn, ein oder zwei Monate zurückgerechnet. Der Vermieter ist jedoch bemüht, das Mietobjekt anderweitig zu vermieten. Der Mieter kann jederzeit einen geringeren Schaden nachweisen. Bricht der Mieter den Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet. Eine Stornierung bzw. Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Erklärung beim Vermieter.

2. Haftpflicht/Betriebshaftpflicht

Der Mieter ist  bei Event- und Veranstaltungsbuchungen verpflichtet, vor Beginn der Mietzeit eine Haftpflicht-/Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die das beabsichtigte Nutzungsrisiko in voller Höhe absichert. Der Mieter sichert zu, über eine solche Versicherung zu verfügen. Auf Verlangen ist sie dem Vermieter spätestens zum Mietbeginn nachzuweisen.

3. Mietnutzung/Öffnungszeiten/maximale tägliche Mietzeit

Der Mieter ist berechtigt, während der Mietdauer die folgenden Einrichtungen im Rahmen der Öffnungszeiten des Gebäudes mitzubenutzen: Toiletten und Zugangsflure zum Erreichen des Mietgegenstandes. Die normalen Öffnungszeiten des Gebäudes sind von 8:00 bis 18:00 Uhr täglich. Der vereinbarte tägliche Mietpreis bezieht sich auf eine maximale Nutzungsdauer von 10 Stunden innerhalb dieser Öffnungszeiten. Eine längere Nutzungsdauer muss vereinbart werden. Die Nutzung endet spätestens um 24:00 Uhr. Bei einer Nutzung von mehr als 10 Stunden fallen für jede weitere Stunde Kosten in Höhe von 10 % des vereinbarten Bruttotagespreises (ohne Sonderleistungen) an.

4. Haftung und Pflichten des Mieters während der Mietzeit

Das Mietobjekt einschließlich der Einrichtung sowie sämtlicher sonstiger in ihm befindlichen Gegenstände sind schonend zu behandeln. Der Mieter hat die ihn begleitenden und/oder besuchenden Personen sowie von ihm beauftragte Dienstleister zur Sorgsamkeit anzuhalten.
 
Der Mieter/Veranstalter benennt dem Vermieter einen zuständigen Leiter der Veranstaltung. Dieser muss sich vor Veranstaltungsbeginn mit den Räumlichkeiten und deren Einrichtungen vertraut gemacht haben. Er wird zu diesem Zweck vom Vermieter oder einem von diesem Beauftragten in die Räumlichkeiten und deren Einrichtungen eingewiesen und bestätigt dies auf Verlangen des Vermieters schriftlich vor Beginn der Veranstaltung. Der Veranstaltungsleiter ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Er muss während der gesamten Veranstaltung, beim Auf- und Abbau sowie während eventueller Proben anwesend sein.
Der Mieter hat sich bei Übernahme des Mietobjekts von der einwandfreien Funktionsfähigkeit und dem einwandfreien Zustand zu überzeugen. Das Mietobjekt gilt als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei der Übergabe ausdrücklich gerügt werden.
 
Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigungen des Mietobjekts, des Mobiliars oder sonstiger Gegenstände im Mietobjekt sowie für Veränderungen oder Verschmutzungen, die durch ihn, seine Mitarbeiter, beauftragte Dienstleister, Gäste oder ihn begleitende/besuchende Personen verursacht werden.
 
Der Mieter hat die Mietflächen einschließlich Wänden, Böden und Mobiliar nach Ende der Nutzung in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie bei Übergabe übernommen wurden. Veränderungen, Beschädigungen oder Verschmutzungen sind vom Mieter unverzüglich an den Vermieter schriftlich zu melden, zu beseitigen und fachgerecht instand zu setzen.
 
Art und Umfang der Instandsetzung (insbesondere Material, Ausführung und Termin) sind vor Beginn der Arbeiten mit dem Vermieter schriftlich abzustimmen; ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen Instandsetzungsarbeiten nicht durchgeführt werden, außer bei Gefahr im Verzug zur Schadensabwehr.
 
Erfolgt die Instandsetzung nicht rechtzeitig, nicht fachgerecht oder nicht entsprechend der schriftlichen Abstimmung, ist der Vermieter berechtigt, die Instandsetzung selbst zu veranlassen; die hierfür erforderlichen Kosten trägt der Mieter vollständig.
 
Kann die Mietfläche wegen der vom Mieter zu vertretenden Verzögerung nicht wie geplant weitervermietet oder genutzt werden, kann der Vermieter den hierdurch entstehenden Mietausfall als Schaden geltend machen.

5. Genehmigungen

Soweit für die Veranstaltung Genehmigungen erforderlich sind oder Anzeigepflichten bestehen, werden diese vom Mieter eingeholt bzw. erfüllt.

6. Untervermietung

Das Recht zur Nutzung der Mieträume steht ausschließlich dem Mieter zu. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist unzulässig.

7. Gastronomiebewirtung

Ausschließliche Pächter/Betreiber der Gastronomie in den Black Forest Studios, Kirchzarten, sind die dafür zugelassenen Gastronomiepartner des Vermieters. Weitere Gastronomiepartner sind ausgeschlossen oder müssen vom Vermieter unter besonderer Vereinbarung ausdrücklich genehmigt werden.

8. Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel

Jede etwaige Vertragsänderung oder Vertragsergänzung bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, falls der Mieter hier keinen Wohnsitz hat.